Jugendveranstaltungen
Aus dem LFischG § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr.1 folgt, dass unser Vereinssee ein geschlossenes Gewässer ist.
Auszug LFischG § 2:
(4) Geschlossene Gewässer sind
1.angelegte stehende Gewässer sowie Anlagen zur Fischerzeugung, denen es an einer für den Fischwechsel geeigneten Verbindung mit einem natürlichen Gewässer fehlt,
2.stehende Gewässer, die zum unmittelbaren Haus-, Hof- oder sonstigen Betriebsbereich gehören, nicht größer als 0,5 Hektar sind und keine für den Fischwechsel geeignete
Verbindung mit einem offenen Gewässer haben (private Kleingewässer).
Nicht unter Satz 1 fallende Gewässer sind offene Gewässer.
(Quelle: http://www.schleswig-holstein.de/UmweltLandwirtschaft/DE/LandFischRaum/08_Fischerei/03_GesetzeVerordnungen/PDF/LFischG__blob=publicationFile.pdf)
LFischG vom 10. Februar 1996, letzte Änderung 26.10.2011, GVOBl. 2011 S. 295
Da der Vereinssee ein geschlossenen gewässer ist, haben die Schonzeiten und Mindestmaße der BiFo keine Gültigkeit (gelten nur für offene Gewässer). Schonzeiten und Mindestmaße sind deshalb vereinsintern geregelt und im Berechtigungsschein angedruck.
Mit Beschluss der Jahreshauptversammlung 2014 wurde zusätzlich die Schonzeit für Hechte vollständig aufgehoben.
Auszug BiFo § 2:
Mindestmaße und Schonzeiten
(1) In offenen Binnengewässernnach § 2 LFischG gelten für die nachstehend aufgeführten Arten folgende Mindestmaße... und Schonzeiten: ...
(Quelle Internet 05.01.2015: http://www.schleswig-holstein.de/UmweltLandwirtschaft/DE/LandFischRaum/08_Fischerei/PDF/BIFO_11_2008__blob=publicationFile.pdf
Termine 2018
Bei Interesse meldet euch bitte rechtzeitig beim Jugendwart an.
Heribert Hardt Tel. 04331/80114
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